JUGENDSCHUTZ

  • 1. Alkoholkonsum

vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist generell verboten!
vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent Alkohol (auch Mixgetränke wie Cola-Rum usw. ...) sowie der übermäßige Konsum anderer alkoholischer Getränke verboten!

  • 2. Ausbleibzeiten

 

bis 14 Jahre

14 - 16 Jahre

16 - 18 Jahre

mit Aufsicht

keine Begrenzung

keine Begrenzung

keine Begrenzung

ohne Aufsicht

bis 22:00 Uhr

bis 24:00 Uhr

keine Begrenzung

Aufsichtspersonen müssen über 18 Jahre alt sein!

·        Wer kann Aufsichtsperson sein?
- Erziehungsberechtigte (Eltern)
- Erwachsene, denen die Aufsicht -
- aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (Lehrer, Erzieher,...)
- vom Erziehungsberechtigen dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde   (Familienangehörige, Betreuer in Jugendorganisationen, ...)
- durch Gerichtsentscheidung oder im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde.

·        Voraussetzungen für Aufsichts-/Begleitperson
Aufsichts-/Begleitpersonen müssen eine schriftliche Ermächtigung von den Eltern mitführen.
Diese Ermächtigung hat folgendes zu umfassen:
- Erkennbarkeit des Ausstellers (Vor- und Zuname, Wohnadresse des Erziehungsberechtigten) und dessen Unterschrift
- Ausstellungsdatum
- Vorname, Zuname und Wohnadresse der Aufsichts-/Begleitperson
- Vorname, Zuname und Wohnadresse des Jugendlichen
- Datum, für welchen Zeitraum (Tag) die Ermächtigung gilt

·        INFO:
Eine Aufsichts-/Begleitperson erfüllt ihre Aufgabe nur, wenn sie im Nahbereich des Jugendlichen ist!!
Sowohl der Jugendliche als auch die Aufsichts-/Begleitperson müssen im Zweifel ihr Alter nachweisen.
Als Nachweis gilt jede amtliche Bescheinigung (Reisepass ...) oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe.

Auszug aus dem Oberösterreichischem Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001