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JUGENDSCHUTZ
vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist
generell verboten!
vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Konsum von alkoholischen
Getränken mit über 14 Volumsprozent Alkohol (auch Mixgetränke wie
Cola-Rum usw. ...) sowie der übermäßige Konsum anderer alkoholischer
Getränke verboten!
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bis
14 Jahre
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14
- 16 Jahre
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16
- 18 Jahre
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mit Aufsicht
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keine
Begrenzung
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keine
Begrenzung
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keine
Begrenzung
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ohne Aufsicht
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bis
22:00 Uhr
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bis
24:00 Uhr
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keine
Begrenzung
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Aufsichtspersonen
müssen über 18 Jahre alt sein!
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Wer kann Aufsichtsperson sein?
- Erziehungsberechtigte (Eltern)
- Erwachsene, denen die Aufsicht -
- aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (Lehrer, Erzieher,...)
- vom Erziehungsberechtigen dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde (Familienangehörige,
Betreuer in Jugendorganisationen, ...)
- durch Gerichtsentscheidung oder im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen
wurde.
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Voraussetzungen für Aufsichts-/Begleitperson
Aufsichts-/Begleitpersonen müssen eine schriftliche Ermächtigung von
den Eltern mitführen.
Diese Ermächtigung hat folgendes zu umfassen:
- Erkennbarkeit des Ausstellers (Vor- und Zuname, Wohnadresse des
Erziehungsberechtigten) und dessen Unterschrift
- Ausstellungsdatum
- Vorname, Zuname und Wohnadresse der Aufsichts-/Begleitperson
- Vorname, Zuname und Wohnadresse des Jugendlichen
- Datum, für welchen Zeitraum (Tag) die Ermächtigung gilt
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INFO:
Eine Aufsichts-/Begleitperson erfüllt ihre Aufgabe nur, wenn sie im
Nahbereich des Jugendlichen ist!!
Sowohl der Jugendliche als auch die Aufsichts-/Begleitperson müssen im
Zweifel ihr Alter nachweisen.
Als Nachweis gilt jede amtliche Bescheinigung (Reisepass ...) oder ein
Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe.
Auszug aus dem Oberösterreichischem Jugendschutzgesetz 2001 - Oö.
JSchG 2001
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