Festordnung !

Diese Festordnung gilt in den Grundzügen bei allen großen Festen im Bezirk Rohrbach!

1. Mit dem Kauf der Eintrittskarte nimmt der Besucher die Festordnung zur Kenntnis und unterwirft sich dieser.

2. Der Aufenthalt am Festgelände ist nur mit gelöstem One Way Ticket erlaubt.

3. Die Mitnahme von alkoholischen Getränken aller Art in das Veranstaltungsgelände (einschl. Parkplätze) ist untersagt.

4. Der Besucher erklärt sich mit Kontrollen einverstanden.

5. Wer beim Konsum von alkoholischen Getränken im Parkplatzbereich angetroffen wird, erklärt sich mit der Abnahme dieser Getränke ohne Ersatzanspruch einverstanden.

6. Wer am Festgelände Unruhe stiftet, an einer Rauferei beteiligt ist oder sonst die Ordnung stört, kann ohne Ersatz des Eintrittsgeldes vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Der weitere Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann verweigert werden.

7. Zutritt zum Festgelände am Abend nur über 15 Jahren. Jugendliche unter 16 Jahren müssen ohne Aufforderung das Festgelände um 24:00 Uhr verlassen.
 


JUGENDSCHUTZ

  • 1. Alkoholkonsum

vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist generell verboten!
vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent Alkohol (auch Mixgetränke wie Cola-Rum usw. ...) sowie der übermäßige Konsum anderer alkoholischer Getränke verboten!

  • 2. Ausbleibzeiten

 

bis 14 Jahre

14 - 16 Jahre

16 - 18 Jahre

mit Aufsicht

keine Begrenzung

keine Begrenzung

keine Begrenzung

ohne Aufsicht

bis 22:00 Uhr

bis 24:00 Uhr

keine Begrenzung

Aufsichtspersonen müssen über 18 Jahre alt sein!

·        Wer kann Aufsichtsperson sein?
- Erziehungsberechtigte (Eltern)
- Erwachsene, denen die Aufsicht -
- aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (Lehrer, Erzieher,...)
- vom Erziehungsberechtigen dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde   (Familienangehörige, Betreuer in Jugendorganisationen, ...)
- durch Gerichtsentscheidung oder im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde.

·        Voraussetzungen für Aufsichts-/Begleitperson
Aufsichts-/Begleitpersonen müssen eine schriftliche Ermächtigung von den Eltern mitführen.
Diese Ermächtigung hat folgendes zu umfassen:
- Erkennbarkeit des Ausstellers (Vor- und Zuname, Wohnadresse des Erziehungsberechtigten) und dessen Unterschrift
- Ausstellungsdatum
- Vorname, Zuname und Wohnadresse der Aufsichts-/Begleitperson
- Vorname, Zuname und Wohnadresse des Jugendlichen
- Datum, für welchen Zeitraum (Tag) die Ermächtigung gilt

·        INFO:
Eine Aufsichts-/Begleitperson erfüllt ihre Aufgabe nur, wenn sie im Nahbereich des Jugendlichen ist!!
Sowohl der Jugendliche als auch die Aufsichts-/Begleitperson müssen im Zweifel ihr Alter nachweisen.
Als Nachweis gilt jede amtliche Bescheinigung (Reisepass ...) oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe.

Auszug aus dem Oberösterreichischem Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001