1.) Mit dem Kauf der Eintrittskarte nimmt der Besucher die Festordnung zur Kenntnis und unterwirft sich dieser.
2.) Der Aufenthalt auf dem Festgelände ist nur mit gelöstem One Way Ticket erlaubt.
3.) Die Mitnahme von alkoholischen Getränken aller Art in das Veranstaltungsgelände (einschließlich Parkplätze) ist untersagt.
4.) Der Besucher erklärt sich mit Kontrollen einverstanden.
5.) Wer beim Konsum von alkoholischen Getränken im Parkplatzbereich angetroffen wird, erklärt sich mit der Abnahme dieser Getränke ohne Ersatzanspruch einverstanden.
6.) Wer am Festgelände Unruhe stiftet, an einer Rauferei beteiligt ist oder sonst die Ordnung stört, kann ohne Ersatz des Eintrittsgeldes vom Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Der weitere Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann verweigert werden.
7.) Zutritt zum Festgelände am Abend nur über 15 Jahren. Jugendliche unter 16 Jahren müssen ohne Aufforderung das Festgelände um 24:00 Uhr verlassen.
Jugendschutz
1. Alkoholkonsum
vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist generell verboten!
vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumensprozent Alkohol (auch Mixgetränke wie Cola Rum usw…) sowie der übermäßige Konsum anderer alkholischer Getränke verboten!
2. Ausbleibzeiten
bis 14 Jahre | 14 – 16 Jahre | 16 – 18 Jahre | |
mit Aufsicht | keine Begrenzung | keine Begrenzung | keine Begrenzung |
ohne Aufsicht | bis 22:00 Uhr | bis 24:00 Uhr | keine Begrenzung |
Aufsichtspersonen müssen über 18 Jahre alt sein!
Wer kann eine Aufsichtsperson sein: Erziehungsberechtigte (Eltern), Erwachsene, denen die Aufsicht aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (Lehrer, Erzieher…), vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde (Familienangehörige, Betreuer in der Jugendorganisationen…), durch Gerichtsentscheidung oder im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde.
Voraussetzungen für Aufsichts- und Begleitperson
Aufsichts- und Begleitpersonen müssen eine schriftliche Ermächtigung von den Eltern mitführen. Diese Ermächtigung hat folgendes zu umfassen: Erkennbarkeit des Ausstellers (Vor- und Zuname, Wohnadresse der Erziehungsberechtigten) und des Unterschrift, Ausstellungsdatum, Vor- und Zuname und Wohnadresse der Aufsichts/Begleitperson, Vor- und Zuname und Wohnadresse des Jugendlichen, Datum für welchen Zeitraum (Tag) die Ermächtigung gilt.
Info: Eine Aufsichts/Begleitperson erfüllt ihre Aufgabe nur, wenn sie im Nahbereich der Jugendlichen ist! Sowohl der Jugendliche als auch die Aufsichts/Begleitperson müssen im Zweifel ihr Alter nachweisen. Als Nachweis gilt jede amtliche Bescheinigung (Reisepass…) oder Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe.
Auszug aus dem Oberösterreichischem Jugendschutzgesetz 2001 – Oö JschG 2001